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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00.AK   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00.AK (https://dejure.org/2001,18042)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.02.2001 - 20 B 1426/00.AK (https://dejure.org/2001,18042)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK (https://dejure.org/2001,18042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Castor-Behälter dürfen weiterhin ins Brennelement-Zwischenlager Ahaus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Dass eine starre, ausschließliche Bindung an den Akt der Risikoermittlung und -bewertung bei Genehmigungserlass auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteile vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3, S. 27 und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5, S. 61); verliert mithin der Mangel unzureichender tatsächlicher Ermittlungen im Falle der Nachholung mit dem Ergebnis, es sei im Hinblick auf den betreffenden Aspekt nichts zu veranlassen, seine Bedeutung, so erschließt sich schlechthin nicht, warum es bei dem ursprünglichen Mangel verbleiben soll, wenn das Ergebnis der weiteren Ermittlungen zu Maßnahmen Anlass gibt und diese durch Einwirken auf den Gehalt der Genehmigung durchgeführt werden.

    Denn Ausführungen des Antragstellers ergeben ein schiefes Bild, weil bei Nichterörtern eines Problems unter Ausblenden der Möglichkeit, dass es erkannt und als bewältigt angesehen wurde, gleich auf dessen Ignorieren geschlossen wird, mit der Verneinung eines Standes von Wissenschaft und Technik für bestimmte Konstellationen eine zumindest fragwürdige Betrachtung der Zulassungskriterien einhergeht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6, S. 71), mit einem eigentümlichen Verständnis des Begriffs der Behälterdichtigkeit weit greifende Folgerungen aus der Außenkontamination gezogen werden sollen und - auch unter Missachtung der Grenze zwischen Genehmigungsinhalt und atomrechtlichem Aufsichtsbereich (U 120) - die Kontroll- und Abhilfemöglichkeiten ausgeblendet werden; schließlich ist auch die dem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, nach Darlegung und Feststellung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits erübrige sich für den Erfolg der Anfechtungsklage eines Dritten der Blick auf die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung, in dieser Allgemeinheit unzutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, a.a.O. S. 64).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Gegen die so erweiterte und in der Folgezeit verschiedentlich geänderte Genehmigung wandte sich der Antragsteller in dem Klageverfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise als rechtlich fehlerfrei gewertet (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Gegen die so erweiterte und in der Folgezeit verschiedentlich geänderte Genehmigung wandte sich der Antragsteller in dem Klageverfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.

    Eine nachträglich erteilte Auflage, § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, greift unmittelbar in die durch die Genehmigung gewährten Befugnisse ein und bestimmt deren Reichweite mit; eine auf die Ermächtigungsgrundlage der Ausgangsgenehmigung zu stützende Änderungsgenehmigung (vgl. dazu das Urteil des 21. Senats des OVG NRW vom 30. Oktober 1996 - 21 D 2/89.AK - [im Weiteren: U], Seite 49 ff.) entfaltet dieselbe Gestaltungswirkung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/98

    Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und kernbrennstoffhaltigen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Der Antragsteller erhob gegen die am 31. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung vom 7. November 1997 am 29. Januar 1998 Klage (20 D 13/98.AK).

    Mit einer am 27. Juni 2000 erhobenen weiteren Klage (20 D 91/00.AK) - das Verfahren wurde mit der Sache 20 D 13/98.AK verbunden - wandte er sich auch gegen die 1. Änderungsgenehmigung und die nachträgliche Auflage.

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Dass eine starre, ausschließliche Bindung an den Akt der Risikoermittlung und -bewertung bei Genehmigungserlass auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteile vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3, S. 27 und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5, S. 61); verliert mithin der Mangel unzureichender tatsächlicher Ermittlungen im Falle der Nachholung mit dem Ergebnis, es sei im Hinblick auf den betreffenden Aspekt nichts zu veranlassen, seine Bedeutung, so erschließt sich schlechthin nicht, warum es bei dem ursprünglichen Mangel verbleiben soll, wenn das Ergebnis der weiteren Ermittlungen zu Maßnahmen Anlass gibt und diese durch Einwirken auf den Gehalt der Genehmigung durchgeführt werden.
  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00
    Denn Ausführungen des Antragstellers ergeben ein schiefes Bild, weil bei Nichterörtern eines Problems unter Ausblenden der Möglichkeit, dass es erkannt und als bewältigt angesehen wurde, gleich auf dessen Ignorieren geschlossen wird, mit der Verneinung eines Standes von Wissenschaft und Technik für bestimmte Konstellationen eine zumindest fragwürdige Betrachtung der Zulassungskriterien einhergeht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6, S. 71), mit einem eigentümlichen Verständnis des Begriffs der Behälterdichtigkeit weit greifende Folgerungen aus der Außenkontamination gezogen werden sollen und - auch unter Missachtung der Grenze zwischen Genehmigungsinhalt und atomrechtlichem Aufsichtsbereich (U 120) - die Kontroll- und Abhilfemöglichkeiten ausgeblendet werden; schließlich ist auch die dem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, nach Darlegung und Feststellung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits erübrige sich für den Erfolg der Anfechtungsklage eines Dritten der Blick auf die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung, in dieser Allgemeinheit unzutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, a.a.O. S. 64).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/98

    Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und kernbrennstoffhaltigen

    Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrte der Kläger zu 1. erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00 -).

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D 2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der genannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die darauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und vorgelegten Akten des BfS verwiesen.

    Der Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom 30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten Betrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein Genehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit bilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04
    Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrte der Kläger zu 1. erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00 -).

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D 2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der genannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die darauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und vorgelegten Akten des BfS verwiesen.

    Der Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom 30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten Betrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein Genehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit bilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss.

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